Das sei das, was er noch wisse, wenn der andere jedoch sage, dass es dreimal gewesen sei, dann sei es vielleicht so gewesen. Er könne sich nicht mehr so genau an alles erinnern, es sei ein Bruchteil einer Sekunde gewesen – «dagg» – und schon sei es vorbei gewesen (pag. 79 Z. 105 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach der Beschuldigte dann von einem dreimaligen Herabstampfen. Dies wisse er von den Aussagen des Zeugen, selber wisse er es nicht mehr. An ein Mal könne er sich erinnern, an die anderen Male nicht.