77 Z. 29 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen P.________, wonach er dreimal getreten habe, gab der Beschuldigte an, für ihn stimme dies nicht, dass er den Strafkläger dreimal stark getreten haben solle, er habe es aber vielleicht auch vergessen. Mit der Zeit sei der Alkohol dann wieder weg und es sei ihm das eine Mal Treten in den Sinn gekommen (pag. 78 Z. 78 ff.). Auf nochmalige Nachfrage der Anzahl führte der Beschuldigte aus, soviel er wisse, sei es einmal gewesen. Das sei das, was er noch wisse, wenn der andere jedoch sage, dass es dreimal gewesen sei, dann sei es vielleicht so gewesen.