Dass sich der Strafkläger – wie vom Beschuldigten erstinstanzlich geschildert – mit seinen Armen schützte, ist auch für die Kammer nicht erstellt, zumal der Beschuldigte auch angab, dass es sich lediglich um eine Annahme seinerseits handle. 8.4.3.3 Anzahl und Gezieltheit der Tritte durch den Beschuldigten Unbestritten aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist, dass dieser mindestens einmal gegen den Strafkläger trat (zuletzt oberinstanzlich bestätigt, vgl. pag. 796 Z. 33). In seiner ersten Einvernahme gab er zur Anzahl der Tritte zu Protokoll, dass er den Strafkläger einmal getreten habe (pag. 77 Z. 29 f.).