Damit konnte der Zeuge unmöglich beurteilen, ob der Strafkläger in einem bewusstlosen oder nur regungslosen Zustand am Boden lag. Die Beobachtungsmöglichkeit des Zeugen hierzu bleibt nach wie vor unklar, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Strafkläger nach dem Sturz über den Barhocker regungslos, aber nicht bewusstlos am Boden lag. Dass sich der Strafkläger – wie vom Beschuldigten erstinstanzlich geschildert – mit seinen Armen schützte, ist auch für die Kammer nicht erstellt, zumal der Beschuldigte auch angab, dass es sich lediglich um eine Annahme seinerseits handle.