18 Die Ansicht der Vorinstanz teilt die Kammer im Wesentlichen und geht ebenfalls davon aus, dass der Strafkläger nach dem Sturz zumindest zeitweise regungslos am Boden liegen blieb und der Beschuldigte demnach auf ein wehrloses Opfer eintrat. Wie bereits unter Ziff. 8.4.2 hiervor erwähnt, gilt es hinsichtlich der Aussagen von P.________ zu differenzieren, auf welche Aussagen abgestellt werden kann und auf welche nicht.