Nach Ansicht des Gerichts steht in Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen P.________ fest, dass D.________ nach dem Sturz über den Barhocker zumindest regungslos liegen blieb und der Beschuldigte folglich auf ein völlig wehrloses Opfer eintrat. Dass D.________ im Anschluss auf den Beschuldigten losgehen wollte, kann aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von T.________, S.________ und P.________ zwar ebenfalls als erstellt betrachtet werden, schliesst entgegen der Ansicht des Beschuldigten jedoch nicht aus, dass er sich nach dem Sturz während einer gewissen Zeit nicht mehr bewegte.