Z. 154 ff., 167). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich sogar zu Protokoll, er nehme an, dass das Opfer wohl die Arme vor das Gesicht gehalten habe, um sich zu schützen. Diesbezüglich wies er allerdings selber darauf hin, dass er nicht wisse, ob es eine Vorstellung sei, weil er annehme, dass sich jemand verteidige. In seiner Erinnerung habe er sich geschützt, aber er könne es nicht mehr zu 100 % sagen (pag. 536 Z. 8 ff., 41 ff.).