60 Z. 74 f.). Im Gegensatz dazu war der Beschuldigte der Auffassung, dass D.________ nie bewusstlos gewesen sei, da er nach den Tritten aufgestanden und auf ihn losgegangen sei (pag. 78 Z. 98 ff., pag. 86 f. Z. 153-177). Zwar merkte der Beschuldigte zwischenzeitlich an, dass er es eigentlich nicht genau wisse, da er nicht hingeschaut habe. Die Aussagen von P.________, wonach das Opfer 20 Sekunden regungslos am Boden gelegen sein soll, erachtete er jedoch gleichbleibend als unglaubhaft (pag. 78 Z. 98 ff., pag. 87f. Z. 154 ff.