Darauf ist abzustellen, zumal keine gegenteiligen Aussagen oder Beweismittel vorliegen. Was den Zustand des Strafklägers nach dem Fall zu Boden betrifft, hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 617 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf den Zustand des Opfers gab P.________ zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte nach dem Sturz oben befunden habe und sofort wieder aufgestanden sei, während D.________ am Boden liegen geblieben sei. Es habe so ausgesehen, als könne er sich nicht mehr bewegen. Zumindest habe er die Füsse gesehen, welche «so auf der Seite gelegen» seien und sich nicht bewegt hätten (pag. 55 Z. 30 ff., pag. 60 Z. 73 f.).