17 geklärt werden. Für die Beurteilung des konkreten Geschehens spielt dieser Umstand letzten Endes aber auch keine Rolle, zumal alle Beteiligten davon sprachen, dass zumindest der Strafkläger über den Barhocker gefallen und zu Boden gegangen sei. Betreffend Zustand des Beschuldigten nach dem Gerangel mit dem Strafkläger ist festzuhalten, dass Ersterer angab, er sei durch die Auseinandersetzung nicht verletzt worden (pag. 79 Z. 130). Darauf ist abzustellen, zumal keine gegenteiligen Aussagen oder Beweismittel vorliegen.