55 Z. 28 ff.). Der von P.________ erwähnte Barhocker findet sich auch in den Aussagen des Zeugen R.________ (vgl. pag. 45 Z. 87 f.). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte erst an der erstinstanzlichen Verhandlung und damit über drei Jahre nach dem Vorfall davon sprach, er habe dem Strafkläger eine Faust gegeben, bestehen für die Kammer Zweifel, ob dem tatsächlich so war. Während P.________ zudem zu Protokoll gab, dass beide Beteiligten zu Boden gegangen seien (pag. 55 Z. 30 ff.), sprach der Beschuldigte nie davon, dass er ebenfalls zu Boden gefallen sei (pag. 77 Z. 28 ff., pag. 84 Z. 36 f., pag. 536 Z. 1 f. und pag. 796 Z. 21).