84 Z. 36 f.), während er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung schliesslich ausführte, er habe dem Strafkläger «eine gegeben» und dieser sei dann gestürzt. Auf konkrete Nachfrage hin präzisierte er, er habe dem Strafkläger eine mit der Faust gegeben (pag. 535 Z. 37 ff.). Auch oberinstanzlich sprach der Beschuldigte davon, dem Strafkläger eine Faust gegeben zu haben. Zusätzlich ergänzte er, der Strafkläger habe am Boden gelegen, weil er über einen Barhocker gefallen sei, der nebendran gestanden habe (pag. 796 Z. 18 ff.). Der Zeuge P.____