___ ein Streit stattfand, welcher den Beschuldigten dazu veranlasste, einzugreifen, ohne dass die Intervention seinerseits jedoch erforderlich gewesen wäre. Eine Notwehrsituation bestand mit anderen Worten zu keiner Zeit. Damit setzte der Strafkläger entgegen der Auffassung des Beschuldigten (pag. 806) auch nicht den Grund für die darauffolgende körperliche Auseinandersetzung. 8.4.3.2 Sturz zu Boden sowie Zustand des Strafklägers und des Beschuldigten danach Zur Frage, wie der Strafkläger zu Boden stürzte, machte der Beschuldigte nur wenig detaillierte Aussagen.