Indizien dafür, dass es eines zwingenden Einschreitens seitens des Beschuldigten bedurft hatte, sind daraus jedoch nicht zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass M.________ selber nie eine Situation erwähnte, die ein Eingreifen seitens des Beschuldigten aufgedrängt hätte (pag. 52 Z. 60 ff. sowie Z. 94 ff.). Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschuldigten (pag. 806 f.) ist für die Kammer daher erstellt, dass zwischen dem Strafkläger und M.________ ein Streit stattfand, welcher den Beschuldigten dazu veranlasste, einzugreifen, ohne dass die Intervention seinerseits jedoch erforderlich gewesen wäre.