16 musst bzw. gewollt, weil es am Eskalieren gewesen sei und sie sich [der Strafkläger und M.________] angeschrien und «gemüpft» hätten. Man habe gesehen, dass es dort eskaliere (pag. 796 Z. 2 ff.). Diesen Aussagen des Beschuldigten lässt sich zwar entnehmen, dass zwischen dem Strafkläger und M.________ eine Streitsituation vorgelegen hatte. Indizien dafür, dass es eines zwingenden Einschreitens seitens des Beschuldigten bedurft hatte, sind daraus jedoch nicht zu entnehmen.