Anlässlich der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, der Strafkläger habe M.________ am Hals gepackt, worauf er [der Beschuldigte] ihm gesagt habe, er solle ihn in Ruhe lassen und ihn anschliessend am Hals gepackt und zu Boden geführt habe (pag. 77 Z. 29 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte der Beschuldigte dasselbe nochmals (pag. 84 Z. 34 ff.). An der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung sprach der Beschuldigte dann lediglich noch davon, wonach der Strafkläger und M.________ Streit gehabt hätten (pag. 535 Z. 23 ff.). Oberinstanzlich ergänzte er zudem, er habe dazwischen ge-