und dem Strafkläger / Notwehrsituation Hinsichtlich des vorangehenden Streits zwischen dem Strafkläger und M.________ hielt die Vorinstanz fest, dieser habe vor der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger stattgefunden, wobei es jedoch keine Hinweise darauf gebe, dass dieser Streit im Sinne einer Notwehrhandlung oder eines Notwehrhilfeexzesses ein Einschreiten seitens des Beschuldigten notwendig gemacht hätte (pag. 617, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Auffassung teilt die Kammer. Anlässlich der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, der Strafkläger habe M.______