Zu beachten gilt allerdings, dass der Beschuldigte seine Aussagen teilweise denjenigen der befragten Zeugen – und zudem zu seinem Nachteil – anpasste, so dass auch darauf nicht restlos abgestellt werden kann. Vielmehr gilt es im Rahmen der Würdigung des konkreten Geschehens herauszukristallisieren, auf welche Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann und auf welche nicht. 8.4.3 Zum Geschehen in concreto 8.4.3.1 Vorangehender Streit zwischen M.________ und dem Strafkläger / Notwehrsituation Hinsichtlich des vorangehenden Streits zwischen dem Strafkläger und M.___