799 Z. 33 ff.). Hinsichtlich weiterer Details wird, wie bereits erwähnt, deutlich, dass der Beschuldigte eigentlich nicht wusste, was er zu Protokoll geben soll. Verständlich ist sodann, dass er den genauen Ablauf nicht schildern konnte. Auch wenn der Beschuldigte bei Weitem nicht derart betrunken war, wie es der Strafkläger an besagtem Abend war, trug der Einfluss von Alkohol beim ohnehin schon aufgebrachten Beschuldigten nicht dazu bei, sich besser erinnern zu können. Eine exakte Schilderung von Details würde bei einem derart dynamischen Geschehen denn auch eher Fragen aufwerfen.