Aufgrund ebendieser Anpassungen, die der Beschuldigte nach entsprechenden Vorhalten von Zeugenaussagen jeweils machte, wird auch ersichtlich, dass er den Sachverhalt grundsätzlich nicht bzw. nicht generell bestritt bzw. bestreitet. So wurde von ihm beispielsweise nicht bestritten, zwei- oder dreimal «gschuttet» zu haben, auch wenn es gemäss seiner Erinnerung nur einmal gewesen sei (vgl. bspw. pag. 79 Z. 105 f.). Von ihm wird einzig bestritten, nicht mit einer vom Zeugen P.________ beschriebenen Stärke einer «10» zugetreten zu haben (vgl. pag. 799 Z. 33 ff.).