Mit solchen Aussagen passte sich der Beschuldigte nicht dem jeweiligen Verfahrensstand an, sondern liess sich vielmehr durch die ihm vorgehaltenen Aussagen bzw. Beobachtungen der Zeugen beeinflussen, so dass er seine eigenen Erinnerungen nicht mehr mit Bestimmtheit vertreten konnte. Aufgrund ebendieser Anpassungen, die der Beschuldigte nach entsprechenden Vorhalten von Zeugenaussagen jeweils machte, wird auch ersichtlich, dass er den Sachverhalt grundsätzlich nicht bzw. nicht generell bestritt bzw. bestreitet.