15 sagen. Mit anderen Sachen meine er, dass wenn er versuche, sich daran zu erinnern und denke, dass es so gewesen sei, es gemäss anderen Aussagen nicht zutreffe (pag. 798 Z. 28 ff.). Mit solchen Aussagen passte sich der Beschuldigte nicht dem jeweiligen Verfahrensstand an, sondern liess sich vielmehr durch die ihm vorgehaltenen Aussagen bzw. Beobachtungen der Zeugen beeinflussen, so dass er seine eigenen Erinnerungen nicht mehr mit Bestimmtheit vertreten konnte.