Das sei das, was er noch wisse. Wenn der andere [P.________] sage, es sei dreimal gewesen, dann sei es vielleicht so gewesen. Er, der Beschuldigte, sei stark alkoholisiert gewesen, er wisse nicht mehr alles so genau, und es sei sehr schnell gegangen. Es sei ein Bruchteil einer Sekunde gegangen, «dagg», und schon sei es vorbei gewesen (pag. 79 Z. 105 ff.). Auch oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, das Problem sei, dass wenn er ein bestimmtes Bild im Kopf habe, es nicht mit den anderen Sachen übereinstimme, weshalb er nicht wisse, was von seinen Erinnerungen stimme und was nicht. Er wolle auch nichts Falsches