der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch hier gelangt die Kammer zur Auffassung, dass eine Aussagenanalyse, wie sie für gewöhnlich vorgenommen wird, schwierig ist. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte von Beginn weg einen zentralen Punkt zugegeben hat, nämlich, den Strafkläger zu Boden gerungen (vgl. dazu jedoch nachfolgende Ziff. 8.4.3.2 betreffend Inkonsistenz in den Aussagen in Bezug auf das zu Boden Ringen) und anschliessend getreten zu haben. Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte in allen Befragungen, so dass zumindest hinsichtlich des Grobablaufs eine gewisse Konstanz in seinen Aussagen auszumachen ist.