Das Geschehen spielte sich zwar direkt vor ihm ab. Nachdem der Beschuldigte und der Strafkläger jedoch zu Boden fielen, hatte P.________ aber offenbar keine direkte Sicht mehr auf die beiden. Dies wird insbesondere durch seine Aussagen, wonach er lediglich noch die Füsse gesehen habe, deutlich. Infolgedessen ist hinsichtlich der Aussagen von P.________ unter Zuhilfenahme der objektiven Beweismittel und (gegebenenfalls) der übrigen Aussagen herauszukristallisieren, welche Beobachtungen er insbesondere mit Blick auf seine örtliche Position selber machen konnte und bei welchen Aussagen es sich um Interpretationen seinerseits handelt.