beispielsweise zu Protokoll, zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger habe es ein Handgemenge gegeben. Sie hätten sich dann so wie umarmt oder so ähnlich, als wollten sie sich gegenseitig zu Boden werfen. Es sei aber zuerst keiner zu Boden gefallen, weil ein Barhocker im Weg gestanden habe. Folglich seien aber beide über den Barhocker zu Boden gefallen. Der im karierten Hemd [der Beschuldigte] habe sich oben [gemeint: auf] dem Geschädigten [dem Strafkläger] befunden und sei sofort wieder aufgestanden. Der andere habe noch am Boden gelegen. Es habe so ausgesehen, als könne er sich nicht mehr bewegen.