Diesen Ausführungen kann sich die Kammer insoweit anschliessen, als bei P.________ – wie bereits eingangs erwähnt – keine Lügensignale auszumachen sind und seine Aussagen insofern als glaubhaft bezeichnet werden können, als auch er versuchte, das von ihm Beobachtete so zu schildern, wie er es in Erinnerung hatte. Den Aussagen von P.________ lässt sich indes nicht entnehmen, was er tatsächlich sehen konnte und was von ihm im Nachhinein hineininterpretiert wurde. Anlässlich der Einvernahme bei der Polizei gab P.________ beispielsweise zu Protokoll, zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger habe es ein Handgemenge gegeben.