_ erachtete die Vorinstanz insbesondere deshalb als glaubhaft, weil er vom DJ-Pult aus die beste Sicht auf die Geschehnisse gehabt habe und in seinen Aussagen zahlreiche Realitätskriterien und Wahrheitssignale auszumachen seien. Unklarheiten gebe es lediglich hinsichtlich der Frage, wann M.________ zum Geschehen dazugekommen sei und welche Personen welchen Beteiligten zurückgehalten hätten (pag. 612 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer insoweit anschliessen, als bei P._____