Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Strafkläger konnte keine Aussagen zum Kerngeschehen machen und gab an, sich nicht daran erinnern zu können, wie es zu seinen Verletzungen kam, was angesichts der bei ihm gemessenen minimalen Blutalkoholkonzentration von 1.88 Gewichtspromillen bzw. maximalen Blutalkoholkonzentration von 3.03 Gewichtspromillen nicht weiter erstaunt. Die Aussagen des Zeugen P.________ erachtete die Vorinstanz insbesondere deshalb als glaubhaft, weil er vom DJ-Pult aus die beste Sicht auf die Geschehnisse gehabt habe und in seinen Aussagen zahlreiche Realitätskriterien und Wahrheitssignale auszumachen seien.