13 Schliesslich stimmt auch D.________ Aussage, wonach er alleine in der K.________(Lokal) gewesen sei, mit den Aussagen der übrigen Auskunftspersonen überein. Abgesehen vom Beschuldigten erwähnte niemand einen ebenfalls anwesenden Kollegen von D.________. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass D.________ — soweit er sich überhaupt erinnern kann — sachliche und schlüssige Aussagen macht und diese nicht zuletzt aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen der Auskunftspersonen als glaubhaft zu erachten sind.