Dass der Privatkläger während einer gewissen Zeitspanne tatsächlich keinerlei Erinnerungen mehr hat, erachtet das Gericht als glaubhaft. Zum einen wurde auch seitens des Q.________ die Diagnose einer retrograden Amnesie gestellt und zum anderen ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der zum Opfer gewordene D.________ den ihm nicht bekannten Beschuldigten schützen sollte. Dass der Privatkläger am Abend des 07.04.2018 eine grosse Menge Alkohol getrunken hat, wird sodann durch die fo- rensisch-toxikologischen Abklärungen des IRM bestätigt.