532 Z. 19 ff.). Zum eigentlichen Tatgeschehen — insbesondere zur Art und Weise des Zufügens der Verletzungen — sowie zu den beteiligten Personen konnte der Privatkläger folgerichtig keine Angaben machen, und den Beschuldigten erkannte er weder auf Vorhalt der Fotodokumentation noch anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 29 Z. 52 ff., pag. 532 Z. 25 f.). Während des gesamten Verfahrens liess er sich denn auch nicht dazu hinreissen, den Beschuldigten auf irgendeine Art und Weise zu belasten. An der Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger sodann, weiterhin unter der Amnesie zu leiden (pag. 532 Z. 15 f.).