Zusätzlich ist zu bemerken, dass der bei M.________ durchgeführte Atemlufttest am Morgen um 03:29 Uhr einen Wert von 1,8 Gewichtspromillen anzeigte und somit auch er relativ alkoholisiert war. Dennoch erweist sich die Tatsache, dass er von allem nichts mitbekommen haben will, als wenig nachvollziehbar und muss – wie von der Vorinstanz korrekt erwogen – als Schutzbehauptung abgetan werden. Insofern können die Aussagen von M.________ als Ausnahme zu den einleitenden Bemerkungen durchaus als unglaubhaft qualifiziert werden. Was die Aussagen des Strafklägers betrifft, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, was folgt (pag. 612, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung