Sie hielt weiter fest, M.________ habe sich konsequent an nichts mehr erinnern können, selbst dann, als ihm die Aussage des Beschuldigten, wonach er [M.________] angeblich vom Strafkläger am Hals gepackt worden sei. Es sei daher offensichtlich, dass M.________ den Beschuldigten nicht habe belasten und nichts Falsches habe sagen wollen (pag. 615, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzlich ist zu bemerken, dass der bei M.________ durchgeführte Atemlufttest am Morgen um 03:29 Uhr einen Wert von 1,8 Gewichtspromillen anzeigte und somit auch er relativ alkoholisiert war.