In Bezug auf S.________ ist, wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte, immerhin festzuhalten, dass dieser eine gewisse Aggressivität wahrnehmen konnte und ihm dabei offensichtlich der Beschuldigte und der Strafkläger aufgefallen war. Hinsichtlich der Aussagen von M.________, welcher an diesem Abend mit dem Beschuldigten in der K.________(Lokal) war, hielt die Vorinstanz zu Recht vorab fest, es gelte anzumerken, dass es sich dabei um einen guten Freund des Beschuldigten handle. Sie hielt weiter fest, M.______