12 Zu den Aussagen der Zeugen S.________, T.________ und R.________ hielt die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend fest (pag. 614 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), diese hätten lediglich zum Rahmengeschehen Aussagen machen können. Zum Vorgeschehen bzw. zur körperlichen Auseinandersetzung vermögen die Aussagen der drei Befragten jedoch nichts beizutragen. In Bezug auf S.__