Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall um ein Geschehen handelte, zu welchem verschiedene Personen befragt wurden. Nach Durchsicht der Einvernahmen sämtlicher Beteiligten gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass grundsätzlich und nahezu alle Befragten in dem Sinn glaubhafte Aussagen machten, als sie das Geschehene so zu schildern versuchten, wie sie es beobachten konnten und in Erinnerung hatten. Die Aussagen können damit nicht per se als glaubhaft oder unglaubhaft eingestuft werden.