Körper des Strafklägers mit dem rechten Fuss ausgeführt wurden (vgl. dazu nachfolgende Ziffn. 8.4.3.3. und 8.4.3.4). Aus den objektiven Beweismitteln kann ferner geschlossen werden, dass der Strafkläger aufgrund seiner stärkeren Alkoholisierung in einem deutlich schlechteren Zustand war als der Beschuldigte. 8.4.2 Subjektive Beweismittel Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall um ein Geschehen handelte, zu welchem verschiedene Personen befragt wurden.