Die Verletzungen, der beim Strafkläger bei Eintreffen der Ambulanz festgestellte bewusstlose Zustand, das mehrmalige Erbrechen nach dem Vorfall, in der Ambulanz und im Spital sowie das festgestellte Schädel-Hirn-Trauma mit retrograder Amnesie beantworten für sich alleine ebenso wenig die Frage, ob und wenn ja, wann der Strafkläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bewusstlos war. Die Blutanhaftungen am rechten Schuh (sowie das Fehlen von Blutanhaftungen am linken Schuh) des Beschuldigten könnten darauf hindeuten, dass seine Einwirkungen auf den