Mit den Verletzungen alleine lassen sich die Fragen zum Sturz und dazu, ob, wie, wie oft und wie heftig der Beschuldigte den Strafkläger trat, nicht beantworten. Die Verletzungen, der beim Strafkläger bei Eintreffen der Ambulanz festgestellte bewusstlose Zustand, das mehrmalige Erbrechen nach dem Vorfall, in der Ambulanz und im Spital sowie das festgestellte Schädel-Hirn-Trauma mit retrograder Amnesie beantworten für sich alleine ebenso wenig die Frage, ob und wenn ja, wann der Strafkläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bewusstlos war.