Zusammenfassend lässt sich somit aufgrund der objektiven Beweismittel festhalten, dass der Beschuldigte durch den Vorfall vom 7. April 2018 nicht verletzt wurde. Demgegenüber wies der Strafkläger diverse Verletzungen im Kopfbereich sowie Bagatellverletzungen am ganzen Körper auf, die vom Vorfall vom 7. April 2018 und von einer körperlichen Auseinandersetzung stammen können. Nicht gesagt werden kann anhand der objektiven Beweismittel, ob insbesondere die Kopfverletzungen aufgrund von Stürzen und/oder aufgrund von Schlägen mit oder ohne stumpfen Gegenstand durch eine Drittperson entstanden sind.