ger stammten (pag. 149 f.); der linke Schuh des Beschuldigten hingegen wies kei- 11 ne blutverdächtigen Anhaftungen auf (Material-/Spurenverzeichnis: pag. 152). Am linken Hosenbein unten (vorne und hinten) hatte der Beschuldigte ebenfalls kleine, einzelne blutverdächtige Anhaftungen, bei denen die Blutvorprobe positiv war, die aber nicht weiter untersucht wurden (Material-/Spurenverzeichnis: pag.