Gestützt auf die beim Beschuldigten gemessene tiefere Blutalkoholkonzentration und die Aussagen von P.________, R.________ sowie die Ausführungen der anhaltenden Polizisten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte zwar unter Alkoholeinfluss stand, jedoch deutlich weniger alkoholisiert war als der Strafkläger und zudem noch wusste, was er tat. Letzteres lässt sich dem Protokoll der Blutentnahme beim Beschuldigten entnehmen, wonach bei ihm am 7. April 2018 um 10.15 Uhr keine Beeinträchtigungen aufgefallen seien (pag. 164). Aus dem KTD-Rapport vom 1. Juli 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte an der Spitze und am Innenrist seines rechten Schuhs Blutspuren hatte, die vom Strafklä-