44 Z. 39 f.) und den Beschuldigten nur, aber immerhin, als ziemlich alkoholisiert (pag. 45 Z. 76 f.). Für die (den Beschuldigten) anhaltenden Polizisten wirkte der Beschuldigte ebenfalls angetrunken, jedoch noch klar im Kopf (Berichtsrapport vom 7. April 2018, pag. 21). Der Beschuldigte selber gab an, er sei stark alkoholisiert (pag. 79 Z. 106) bzw. angetrunken oder «besoffen» gewesen. An diesem Abend sei er unter Alkoholeinfluss gewesen (pag. 88 Z. 182). Gestützt auf die beim Beschuldigten gemessene tiefere Blutalkoholkonzentration und die Aussagen von P._