klar, dass es sich bei der beim Beschuldigten errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,55 Gewichtspromillen definitiv um den Maximalwert handelt, zumal der Atemlufttest zeitnah, nämlich um 03:35 Uhr morgens, durchgeführt wurde (pag. 14). Dass der Beschuldigte deutlich weniger alkoholisiert war als der Strafkläger, deckt sich auch mit den Aussagen des Zeugen P.________, welcher angab, der Beschuldigte habe fitter gewirkt als der Strafkläger, da Ersterer schnell wieder aufgestanden sei (pag. 55 Z. 70 ff.). Auch der Zeuge R.________ empfand den Strafkläger als extrem alkoholisiert (pag. 44 Z. 39 f.) und den Beschuldigten nur, aber immerhin, als ziemlich alkoholisiert (pag.