, R.________ («extrem alkoholisiert»: pag. 44 Z. 39 f.) sowie des Beschuldigten ist für die Kammer erstellt, dass der Strafkläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung sehr stark alkoholisiert war. Von diesem Zustand nahm der Beschuldigte – wie oberinstanzlich auch bestätigt – Kenntnis (pag. 795 Z. 10). Demgegenüber war der Beschuldigte mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 0.48 Gewichtspromillen und einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1.55 Gewichtspromillen (pag. 171) weniger stark alkoholisiert als der Strafkläger. Der beim Beschuldigten durchgeführte Atemlufttest zeigte ein Resultat von 0,55 mg/l (pag. 14), was 1,1 Gewichtspromillen entspricht (pag. 94). Damit wird