Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich weiter erstellen, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Strafkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert waren. Letzterer war mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 1.88 Gewichtspromillen und einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3.03 Gewichtspromillen sehr stark alkoholisiert (pag. 188), was auch aus den Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen P.________ hervorgeht (pag. 85 Z. 71 f. und pag. 60 Z. 90). Aufgrund der gemessenen Blutalkoholkonzentration sowie der Aussagen von P.________, R.________ («extrem alkoholisiert»: