10 N.________ ebenfalls mehrmals erbrochen (pag. 122 ff. [Bericht Spital N.________ vom 13. April 2018] sowie pag. 108. [IRM-Gutachten]). Aus dem Bericht des Amtsarztes vom 7. April 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte vom Vorfall keine Verletzungen davontrug (pag. 94), was übereinstimmend auch aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht (pag. 79 Z. 130). Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich weiter erstellen, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Strafkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert waren.