116 und pag. 118). Aus dem Anzeigerapport vom 2. Juli 2018 geht sodann hervor, dass der Strafkläger bereits bei Eintreffen der Polizei nicht ansprechbar war, sich mehrmals erbrochen hatte und sich sein Zustand verschlechterte, weshalb er ins Q.________ (Spital) überführt werden musste (pag. 15). Dies ist auch dem Verlaufsbericht des Q.________(Spital) vom 8. April 2018 zu entnehmen, wonach der Strafkläger durch die Ambulanz vor der Diskothek sitzend, nach vorne gebeugt und nicht weckbar vorgefunden worden sei (pag. 115, «Zusammenfassung/Verlauf»).