Das unter Ziff. II.A.2.3. aufgeführte IRM-Gutachten erscheint in sich schlüssig und stützt sich auf aktuelle, wissenschaftlich anerkannte Methoden. Es bestehen mithin keine triftigen Gründe, davon abzuweichen. Entsprechend kann insbesondere als erstellt gelten, dass D.________ die im angeklagten Sachverhalt umschriebenen Verletzungen am Tattag erlitten hat und diese hätten lebensgefährlich werden können, wenn keine sofortige ärztliche Intervention stattgefunden hätte.